§ 1 Auftragserteilung
Mit der Auftragserteilung wird die Überführungsfirma Handlungsbevollmächtigte für den Kunden bis zur Auftragserfüllung, oder dessen Widerruf. Ein Anspruch auf eine Auftragsausführung besteht, wenn durch den Kunden oder Auftraggeber der Überführungsfirma eine schriftliche Auftragserteilung vorliegt. Mit Auftragserteilung müssen alle Daten bzw. Unterlagen, welche zur Auftragsdurchführung benötigt werden, der Überführungsfirma vorliegen . Wir transportieren ausschließlich nach den ADSp.

§ 2 Fahrzeugbereitstellung
Der Kunde bzw. Auftraggeber hat am Überführungstag für eine pünktliche Fahrzeugübergabe zu sorgen. Ist der Überführungsfahrer vor Ort und das zu überführende Fahrzeug ist nicht am vereinbarten Ort, so werden 75 % des Überführungspreises berechnet.

§ 3 Fahrzeugübergabe
Das Fahrzeug kann nur dann Übergeben werden wenn der Auftraggeber oder eine von Ihm benannte Person vor Ort ist. Sollte dies nicht der Fall sein wird das Fahrzeug nicht abgeladen und die weiteren Kosten dem Auftraggeber in Rechnung. gestellt.

§ 4 Zahlung
Für die Berechnung der Preise gelten die angebotenen Preise.Zahlungen erfolgen bei uns
ausschließlich Bar bei Fahrzeug Übergabe.


§ 5 Kostenträger
Der Überführungsfirma muss mit Auftragserteilung der Frachtzahler mitgeteilt werden. Sind Frachtzahler und Auftraggeber nicht eine Person oder Gesellschaft, haftet der Auftraggeber für die Frachtkosten zuzüglich entstandener Verzugs- und Mahnkosten.

§ 6 Haftung
Die Firma s-autotrans haften für Fahrzeugschäden, die nachweislich verursacht werden, ausschließlich gemäß CMR. Die Haftung beginnt mit der Fahrzeugübernahme und endet sobald das Fahrzeug vollständig vom Transportfahrzeug gelöst ist. Schäden sind dem Frachtführer schriftlich auf dem Ablieferbeleg zu verzeichnen. Ansprüche sind direkt bei Ablieferung geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist erlischt jegliche Haftung. Keine Haftung wird übernommen für alte und verdeckte Schäden sowie Schäden, welche infolge eines technischen Defekts, gleich welcher Art, entstanden sind.
Ist ein Fahrzeug bei Eigenachsüberführung infolge einer Panne nicht mehr fahrbereit, so hat der Kunde oder Auftraggeber nach Bekannt werden für eine unverzügliche Wiederinstandsetzung zu sorgen. Ist der Kunde oder Auftraggeber nicht erreichbar, beauftragt die Überführungsfirma eine Vertragswerkstatt oder ein Abschleppunternehmen im Auftrag und auf Rechnung des Kunden. Überführungsaufträge, die gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen, werden nicht ausgeführt und wie unter § 2 aufgeführt an den Kunden berechnet.

§ 7 Liefertermine
Liefertermine werden bei Auftragserteilung nur unter Vorbehalt genannt bzw. angenommen. Für Lieferverzug infolge Panne, technischer Defekte, Ausfall eines Subunternehmers oder höherer Gewalt wird keine Haftung übernommen. Insbesondere gilt dies auch bei verspätetem Auftragseingang und für verkehrsbedingte Verzögerungen.

§ 8 Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

§ 9 Änderung der AGB
Die Firma s-autotrans behält sich das Recht zur jederzeitigen Änderung dieser AGB ohne Begründung vor. Widerspricht der Kunde nicht ausdrücklich der Geltung der neuen AGB innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Benachrichtigung durch entsprechende Mitteilung an die Firma s-autotrans so gelten die geänderten AGB als angenommen.
Die AGB gelten jedoch spätestens mit Erteilung eines Transportauftrags als angenommen

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